Damit könnte die Verweigerung eines Teilentscheides im Sinne einer Vorrangeinräumung nach Art. 41 WRG durch die Vorinstanz grundsätzlich einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde zugänglich sein. Im Übrigen gelten allerdings auch bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde die allgemeinen Verfahrensregeln, namentlich auch in Bezug auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen (vergleiche BGE 5A_393/2012 vom 13.08.2012 E. 1.2; Bosshart/Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 19 N. 44).