Denn das unrechtmässige Verweigern und Verzögern einer Verfügung durch die Vorinstanz gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV ebenfalls als Verfügung, welche nach Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht weitergezogen werden kann (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.04.2007, OG V 06 45, E. 1a mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz somit den Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann dagegen grundsätzlich beim Obergericht Beschwerde geführt werden. Damit könnte die Verweigerung eines Teilentscheides im Sinne einer Vorrangeinräumung nach Art.