54 Abs. 2 lit. a VRPV mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, macht das Obergericht als zuständige Rechtsmittelinstanz noch nicht zur vorgesetzten Behörde im Sinne einer Aufsichtsbehörde. Es kann aber offen bleiben, ob das Obergericht im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV eine vorgesetzte Behörde der Vorinstanz ist und somit die Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von 83 Abs. 1 VRPV gegen die Vorinstanz zur Verfügung steht. Denn das unrechtmässige Verweigern und Verzögern einer Verfügung durch die Vorinstanz gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV ebenfalls als Verfügung, welche nach Art. 54 Abs. 2 lit.