b) Wie bereits ausgeführt, kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird (Art. 83 Abs. 1 VRPV). Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden (Art. 83 Abs. 2 VRPV). Ob das Obergericht des Kantons Uri eine vorgesetzte Behörde der Vorinstanz ist, erscheint fraglich. Die grundsätzliche Möglichkeit, Entscheide der Vorinstanz nach Art. 54 Abs. 2 lit.