Die fehlende Zuständigkeit hat sich als korrekt erwiesen (vergleiche E. 2e hievor). Ein im Dispositiv so bezeichneter Nichteintretensentscheid erscheint vertretbar (vergleiche Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 472). Allerdings unterliess es die Vorinstanz, die Eingabe weiterzuleiten. Um zu klären, ob dieses Vorgehen korrekt war, muss die Frage geprüft werden, ob die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht kommt. Als Instanz in Frage käme das Obergericht.