zuständige Behörde weiterzuleiten. Voraussetzung für eine Weiterleitung ist, dass überhaupt die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht kommt (vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 20). Im Falle der Weiterleitung infolge Unzuständigkeit wird teilweise angeregt, im entsprechenden Entscheid auf den Terminus des Nichteintretens im Dispositiv zu verzichten (vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 19 f., anderer Meinung: Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 472). Im vorliegenden Fall fällte die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Zuständigkeit. Die fehlende Zuständigkeit hat sich als korrekt erwiesen (vergleiche E. 2e hievor).