3. a) In Fällen, in welchen die Zuständigkeit umstritten ist – namentlich dann, wenn eine Partei sie bestreitet oder die Behörde sich für unzuständig hält – kann die Behörde ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit in einem Zwischenentscheid feststellen (Art. 6 Abs. 1 VRPV). Allfällige Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen (Art. 6 Abs. 2 erster Satz VRPV). Kann keine Einigung erzielt werden, so entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde (Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz VRPV). Nach Art. 5 Abs. 2 VRPV besteht eine Weiterleitungspflicht. Danach sind Eingaben an eine unzuständige Behörde, unter Mitteilung an den Absender, von Amtes wegen an die