e) Es ergibt sich als Zwischenfazit, dass die Vorinstanz für die Behandlung der eingereichten Beschwerde nicht zuständig ist. Dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung vornahm, erweist sich somit als korrekt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid überdies rechtsgenüglich. Namentlich hat sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 88 E. 4.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (entgegen Beschwerde a.a.O., S. 20 Ziff.