Der Beschwerdeführerin musste die Problematik der Aufgaben- beziehungsweise Kompetenzdelegation also bewusst sein. Inwiefern eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegen sollte, erschliesst sich dem Obergericht unter diesen Umständen nicht. Damit kann letztlich offen bleiben, inwiefern eine allfällige Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben angesichts des zwingenden Charakters der Zuständigkeitsordnung überhaupt eine (abweichende) Zuständigkeit begründen könnte.