Bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben ergibt sich ferner, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2013 darauf hingewiesen hat, dass eine Aufgaben- und nicht eine Kompetenzdelegation vorliegt (vergleiche RRB Nr. 2013-609 vom 15.10.2013 E. 1.2 und E. 6). Obwohl vom Obergericht in der Folge offen gelassen, hielt auch dieses fest, es sei mit Blick auf die Einheit des Verfahrens naheliegend, dass die Baudirektion bloss im Namen der Vorinstanz gehandelt habe (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 24.01.2014, OG V 13 52, E. 1c). Der Beschwerdeführerin musste die Problematik der Aufgaben- beziehungsweise Kompetenzdelegation also bewusst sein.