4 ist gemäss Ziff. 3 für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Gewässernutzung das Konzessionsverfahren das Leitverfahren und der Regierungsrat (Vorinstanz) die Leitbehörde. Ebenso handelt der Regierungsrat, wie ausgeführt, im Rahmen des Konzessionsverfahrens durch die Baudirektion selber. Ein Widerspruch ist somit nicht ersichtlich. Bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben ergibt sich ferner, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2013 darauf hingewiesen hat, dass eine Aufgaben- und nicht eine Kompetenzdelegation vorliegt (vergleiche RRB Nr. 2013-609 vom 15.10.2013 E. 1.2 und E. 6).