Die Vorinstanz kann damit aber nicht als vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV gelten. Ebenso kann die Vorinstanz – unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verfügung vorliegt – auch nicht Rechtmittelinstanz gegen die mit Schreiben der Baudirektion vom 3. Oktober 2014 mitgeteilte Sistierung des Konzessionsverfahrens sein. Die Vorinstanz kann nicht eine Verfahrenshandlung überprüfen, die sie letztlich selber getroffen hat. Es ergibt sich auch kein Widerspruch zur vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmung im Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren (RB 2.3323), im Gegenteil: Gemäss dessen Anhang nach Art. 4 ist gemäss Ziff.