48 Gewässernutzungsgesetz [GNG, RB 40.4101] i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 GNV und Art. 28 lit. c Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Damit ist es die Vorinstanz (handelnd durch die Baudirektion beziehungsweise das Amt für Energie), welche das Konzessionsverfahren leitet und es ist am Ende des Verfahrens ebenfalls die Vorinstanz, welche kompetent ist, den fraglichen Konkurrenzentscheid zu treffen oder das Geschäft dem Landrat zu unterbreiten (Art. 2e Abs. 5 GNV). Die Vorinstanz kann damit aber nicht als vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV gelten.