Vorinstanz als vorgesetzte Behörde zu gelten hätte. Der Einwand ist unbehelflich: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und worauf verwiesen werden kann, liegt der Tätigkeit der Baudirektion beziehungsweise des Amtes für Energie im Konzessionsverfahren lediglich eine Aufgabendelegation, nicht aber eine Kompetenzdelegation zugrunde (angefochtener Entscheid, E. 2.2 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1630 f.). Das heisst, dass das Handeln der Baudirektion beziehungsweise des Amtes für Energie im Konzessionsverfahren jeweils im Namen der Vorinstanz erfolgt (Art. 18 Abs. 3, Art. 48 Gewässernutzungsgesetz [GNG, RB 40.4101] i.V.m.