d) Im Grunde ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz unbestritten, dass es die Vorinstanz ist, welche den erstrebten Teilentscheid im Sinne von Art. 41 WRG („Konkurrenzentscheid“ nach Art. 2e der revidierten Gewässernutzungsverordnung [GNV, RB 40.4105], vergleiche hierzu E. 4b hernach) zu erlassen beziehungsweise dem Landrat einen entsprechenden Antrag zu stellen hätte (angefochtener Entscheid, E. 2.2 f.; Beschwerde a.a.O., S. 18 Ziff. 21). Die Beschwerdeführerin will indes aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten, dass die Baudirektion beziehungsweise das Amt für Energie zuständig sei. Die Beschwerdeführerin scheint daraus folgern zu wollen, dass damit die