Fehlt es an der Zuständigkeit kann die angerufene Instanz die Sache nicht materiell behandeln (vergleiche Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 469 f.). Nach Art. 83 Abs. 1 VRPV kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird. Damit ist e contrario ausgeschlossen, dass bei derjenigen Behörde die Rechtsverweigerung geltend gemacht werden kann, welche für den Erlass der Verfügung zuständig wäre.