Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem bisherigen Verhalten der Baudirektion sei zu folgern, dass die Baudirektion – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für den Erlass eines Teilentscheids im Sinne von Art. 41 WRG zuständig sei. Es spreche mit Blick auf die verfahrensleitende Verfügung der Baudirektion vom 17. April 2013 klar dafür, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen konnte und durfte, dass die Baudirektion auch für die Erteilung des Teilentscheids oder entsprechender Antragstellung zuständig sei (Beschwerde a.a.O., S. 19 Ziff. 22).