b) Die Beschwerdeführerin führt dazu im Wesentlichen aus, die gesetzliche Regelung über die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen und der entsprechenden Verfahrensführung sei im Kanton Uri unübersichtlich und zum Teil widersprüchlich (Beschwerde a.a.O., S. 19 Ziff. 22). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem bisherigen Verhalten der Baudirektion sei zu folgern, dass die Baudirektion – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – für den Erlass eines Teilentscheids im Sinne von Art. 41 WRG zuständig sei.