41 WRG zu treffen beziehungsweise den entsprechenden Bericht und Antrag an den Landrat zu erarbeiten. Damit könne der Regierungsrat nicht gleichzeitig als vorgesetzte Behörde beziehungsweise Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV gelten, weshalb er für die Behandlung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zuständig sei (angefochtener Entscheid, E. 2.3).