Zuständig für die Erteilung einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers sei entsprechend der konzedierten Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung der Landrat oder der Regierungsrat. Ungeachtet dessen, ob die bis zum 31. Dezember 2014 oder die ab 1. Januar 2015 geltende (revidierte) Gewässernutzungsverordnung anwendbar sei, sei damals wie heute der Regierungsrat zuständig (gewesen), den den Hauptentscheid vorwegnehmenden Teilentscheid im Sinne von Art. 41 WRG zu treffen beziehungsweise den entsprechenden Bericht und Antrag an den Landrat zu erarbeiten.