Es sei zu prüfen, ob der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV gelte und deshalb als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig sei (angefochtener Entscheid, E. 2). Zuständig für die Erteilung einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers sei entsprechend der konzedierten Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung der Landrat oder der Regierungsrat.