a) Die Vorinstanz hat erwogen, Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde könne lediglich der Nichterlass beziehungsweise verzögerte Erlass eines Teilentscheids im Sinne von Art. 41 Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz [WRG, SR 721.80]) sein (angefochtener Entscheid, E. 1.4). Es sei zu prüfen, ob der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV gelte und deshalb als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig sei (angefochtener Entscheid, E. 2).