2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid infolge fehlender Zuständigkeit gefällt. In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Auffassung der Vorinstanz, sie sei nicht zuständig, korrekt ist. Sollte dies verneint werden, wäre die Sache – unter der Voraussetzung, dass die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen der vorliegenden Beschwerde erfüllt sind – unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.