b) Vorab ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden nicht zulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV). Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, die Vorinstanz hätte auf ihre Aufsichtsbeschwerde eintreten müssen (Beschwerde vom 15.09.2015, S. 11 Ziff.10), ist darauf nicht einzutreten.