zu §§ 19 - 28a N. 57). Hat sie einen Nichteintretensentscheid gefällt, obwohl die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben gewesen wären, so ist der Entscheid ebenfalls aufzuheben und grundsätzlich an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen (Martin Bertschi, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19 - 28a N. 58, Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 208).