somit werden ebenfalls keine Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben. Der Konkurrenzentscheid ist keine Verfügung im Rechtssinne und der Nichterlass eines solchen Entscheids einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zugänglich. Die allgemeinen Beschwerdevoraussetzungen sind bei der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde überdies anhand des Entscheides zu beurteilen, den die Behörde angeblich zu Unrecht verzögert. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Konkurrenzentscheid ist ausgeschlossen. Damit auch Ausschluss der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde.