Mit dem Konkurrenzentscheid verbessert der bevorzugte Bewerber lediglich seine Anwärterposition auf Verleihung des Wasserrechts. Indem Rechte und Pflichten erst in Aussicht gestellt, aber nicht begründet, geändert oder aufgehoben werden, mangelt es dem Konkurrenzentscheid an einem konstitutiven Verfügungselement. Für die abgewiesenen Bewerber ergibt sich eine Verweigerung der Konzession. Den abgewiesenen Bewerbern wird ein Recht verweigert, das sie nie hatten; somit werden ebenfalls keine Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben.