Es liegt eine Aufgaben- und nicht eine Kompetenzdelegation vor. Es ist auch der Regierungsrat, welcher in einer Konkurrenzsituation im Verfahren der Vergabe einer Wasserrechtskonzession den Entscheid trifft, welchem Bewerber der Vorzug gebührt und welche Bewerber abgewiesen werden („Konkurrenzentscheid“). Der Regierungsrat kann damit nicht als vorgesetzte Behörde gelten, bei der eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Nichterlasses des Konkurrenzentscheides erhoben werden könnte. Die Konzessionserteilung ist Disposition über kantonale Hoheits- und Souveränitätsrechte.