Wasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. Vergabe einer Wasserrechtskonzession. Konkurrenzentscheid. Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung. Das Handeln der Baudirektion im Konzessionsverfahren erfolgt im Namen des Regierungsrates. Es liegt eine Aufgaben- und nicht eine Kompetenzdelegation vor.