{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-44_2016-08-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9212", "Checksum": "617e9a0aefc47c8d4202f041a85f3a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:33", "Checksum": "14a943294914ec71f602811000b80115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44\nRegeste:\nWasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. \n\n c) Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerde gegen\nden Nichterlass eines Konkurrenz- beziehungsweise Teilentscheides unter dem Aspekt des\nVerfügungsbegriffs zugelassen werden müsste, ergibt sich, dass die Beschwerde auch aus\nanderen Gründen unzulässig ist. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. e VRPV ist die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung, Verweigerung oder\nÜbertragung von Konzessionen, auf die die Rechtsordnung kein Anspruch einräumt. Auch\nbei der Rechtsverweigerungsbeschwerde gelten die allgemeinen Verfahrensregeln,\nnamentlich auch in Bezug auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen (vergleiche E. 3b\nhievor). Die allgemeinen Beschwerdevoraussetzungen sind dabei anhand des Entscheides\nzu beurteilen, den die Behörde nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu Unrecht\nverzögert. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache, was auch\nArt. 55 Abs. 2 VRPV zum Ausdruck bringt (vergleiche zum Ganzen: BGE 5D_98/2016 vom\n22.06.2016 E. 2 mit Hinweisen). In casu geht es um den Erlass beziehungsweise Nichterlass\neines Konkurrenz- oder Teilentscheides gemäss Art. 41 WRG. Dieser Entscheid stellt für die\nabgewiesenen Konkurrenten einen Endentscheid dar (vergleiche E. 5a hievor). Es ergibt sich\nfür diese nämlich eine Verweigerung der Konzession. Dagegen ist die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. Für den bevorzugten Konkurrenten ergibt\nsich eine Verfahrensfortführung mit Aussicht auf eine Konzessionserteilung. Es handelt sich\nsomit für diesen Bewerber um einen Zwischenentscheid (vergleiche E. 5a hievor). Ist die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde, wie vorliegend, in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es\nauch gegen Zwischenentscheide (Art. 55 Abs. 2 VRPV). Eine Anfechtung mittels\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde scheidet für den bevorzugten Konkurrenten somit ebenfalls\naus. Zwischenentscheide sind überdies nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen\nnicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen (Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV). Dies\nwäre bei einem bevorzugten Konkurrenten ohnehin nicht der Fall. Gegen eine allfällige\nnachmalige Verweigerung der Konzession stünde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nschliesslich ebenfalls nicht offen. Zusammengefasst scheidet eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Konkurrenz- beziehungsweise Teilentscheid\nsomit in jedem Falle aus, was auch den Ausschluss der Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Nichterlass eines solchen Entscheides zur\nFolge hat (vergleiche dazu BGE 1C_189/2012 vom 18.04.2012 E. 1.3). Gegen allfällige\njustiziable Gesichtspunkte stünde die Einsprache (Art. 3 GNV) und nach beziehungsweise\nmit Erteilung der Konzession dannzumal die verwaltungsrechtliche Klage offen (Art. 66 lit. b\nVRPV; BGE 136 II 439 E. 1.3).\n\n6. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg\nbeschieden ist. Die Vorinstanz hat zurecht ihre Zuständigkeit verneint und auch zurecht auf\neine Weiterleitung verzichtet, da die Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsbeschwerde auch vom Obergericht nicht materiell behandelt werden\nkann. Es liegt weder ein gültiges Anfechtungsobjekt vor noch wäre die sachliche\nZuständigkeit des Obergerichts gegeben (Unzulässigkeit der Beschwerde). Es bleibt zu\nklären, wie die vorliegende Beschwerde prozessual zu erledigen ist.\n\nb) Hätte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsbeschwerde ohne Anrufung der Vorinstanz direkt beim Obergericht\neingereicht, so würde dieses auf die Beschwerde nicht eintreten, weil die\nSachentscheidungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Vorliegend ist jedoch ein\nvorinstanzlicher Entscheid ergangen, welchen die Beschwerdeführerin im Hauptantrag\nanficht. Im Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin überdies, dass das Obergericht\n„in der Sache“ (Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung) einen Entscheid fällen soll.\nDamit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einerseits eine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid und anderseits\n(originär) eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht\nerhebt. Bezüglich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sich der angefochtene Entscheid\nim Ergebnis in allen Teilen als korrekt erwiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist\ninfolgedessen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsbeschwerde ist demgegenüber aus formellen Gründen unzulässig. Es\nfehlen die Sachentscheidungsvoraussetzungen. Auf die Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten.\n"}