{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-44_2016-08-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9212", "Checksum": "617e9a0aefc47c8d4202f041a85f3a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:33", "Checksum": "14a943294914ec71f602811000b80115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44\nRegeste:\nWasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. \n\n b) Gemäss Art. 83 Abs. 1 VRPV kann Beschwerde geführt werden, wenn der Erlass\neiner Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a\nVRPV gelten als Verfügungen instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der\nBehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der\nGemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder der\nöffentlichrechtlichen Anstalten stützen und die Rechte und Pflichten bestimmter Personen\nbegründen, ändern oder aufheben. Als Verfügung gelten auch Zwischenverfügungen (Art. 3\nAbs. 2 VRPV). Der Verfügungsbegriff gemäss Urnerischem Verwaltungsverfahrensrecht\ndeckt sich damit im Wesentlichen mit dem Verfügungsbegriff nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG\n(vergleiche hierzu auch: BGE 2C_444/2015 vom 04.11.2015 E. 3.2.1). Mit dem hier\ninteressierenden Konkurrenz- beziehungsweise Teilentscheid wird einem Konkurrenten der\nVorrang eingeräumt und die Gesuche der anderen Konkurrenten werden abgewiesen. Dem\nauserwählten Konkurrenten wird mit diesem Entscheid aber noch keine Konzession erteilt,\nes wird nur – aber immerhin – das Konzessionsverfahren mit ihm alleine fortgesetzt\n(vergleiche Art. 2e Abs. 6 GNV). Damit ergibt sich, dass mit dem positiven\nKonkurrenzentscheid nicht verbindlich und durchsetzbar Rechte und Pflichten begründet\nwerden. Vielmehr erhält der Bewerber in einem Verfahren, in welchem ohnehin kein\nAnspruch auf Verleihung des anbegehrten Rechts besteht, lediglich eine alleinige\nAnwärterstellung auf Verleihung dieses Rechts. Er verbessert mit anderen Worten seine\nAnwärterposition. Indem mit dem positiven Konkurrenzentscheid die Begründung von\nRechten und Pflichten erst in Aussicht gestellt wird, mangelt es ihm an einem konstitutiven\nVerfügungselement (BGE 2C_1014/2015 vom 21.07.2016 E. 4.1.3). Den abgewiesenen\nKonkurrenten wiederum wird die Verleihung des Rechts verweigert. Auch hier wird weder ein\nRecht begründet, geändert oder aufgehoben, denn mit der Abweisung wird den Bewerbern\nein Recht verweigert, das sie nie hatten. Auch dem abweisenden Konkurrenzentscheid\nmangelt es somit an einem konstitutiven Verfügungselement. Damit ergibt sich, dass mit\ndem Konkurrenzentscheid beziehungsweise Teilentscheid im Sinne von Art. 41 WRG, sei es\nnun der positive Entscheid für den bevorzugten Konkurrenten oder der negative Entscheid\nfür die übrigen Konkurrenten, keine Rechte und Pflichten im Sinne des oben beschriebenen\nVerfügungsbegriffs begründet, geändert oder aufgehoben werden. Der Entscheid ist – seiner\nEigenschaft als politischer Entscheid entsprechend – keine Verfügung im Rechtssinne.\nInsofern kann im Nichterlass eines solchen Entscheids auch keine unrechtmässige\nVerweigerung einer Verfügung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV erblickt werden. Der\nNichterlass eines Konkurrenz- beziehungsweise Teilentscheides ist einer\nRechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde somit nicht zugänglich, da es\ninsofern an einem Anfechtungsobjekt (Verweigerung einer Verfügung) fehlt (vergleiche E. 3b\nhievor).\n\n"}