{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-44_2016-08-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9212", "Checksum": "617e9a0aefc47c8d4202f041a85f3a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:33", "Checksum": "14a943294914ec71f602811000b80115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44\nRegeste:\nWasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. \n\n b) Die Art. 2c-2e der revidierten GNV regeln das Verfahren für den Fall, dass bei\nKonzessionsgesuchen zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung eine\nKonkurrenzsituation besteht. Nach Art. 2e GNV wird bei mehreren Bewerbern vorab ein\nsogenannter „Konkurrenzentscheid“ gefällt. Dabei entscheidet der Regierungsrat gemäss\nArt. 2e Abs. 5 GNV nach Anhörung der landrätlichen Baukommission darüber, welcher\nBewerberin oder welchem Bewerber der Vorzug gegeben wird. Im gleichen Entscheid\nwerden die übrigen Gesuche abgewiesen. Erweisen sich Vorhaben als gleichwertig, so\nentscheidet der Landrat, wenn er für die Erteilung der Konzession zuständig ist. Der Vorzug\ngebührt dabei der Bewerberin oder dem Bewerber, deren oder dessen Vorhaben dem\nöffentlichen Wohl in grösserem Masse dient oder, falls mehrere Vorhaben dem öffentlichen\nWohl gleichermassen dienen, der Bewerberin oder dem Bewerber, durch deren oder dessen\nVorhaben für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist (Art. 2e\nAbs. 1 GNV). Ob vorliegend auf die Rechtslage vor der Revision der GNV abgestellt werden\nmuss – wie dies die Beschwerdeführerin zu fordern, indes später zu relativieren scheint\n(Beschwerde a.a.O., S. 18 Ziff. 20 und S. 21 Ziff. 24) – kann offen bleiben. Denn die\nBezeichnung als „Konkurrenzentscheid“ oder wie nach bisheriger Terminologie als\n„Teilentscheid im Sinne von Art. 41 WRG“ spielt für die entscheidende Frage nach der Natur\ndieses Entscheids (vergleiche E. 5a ff. hernach) keine Rolle. Es galt damals wie es heute\ngilt, in einer Konkurrenzsituation im Verfahren um Erteilung einer Wasserkraftskonzession\neinem Bewerber gegenüber den anderen den Vorrang einzuräumen. Leitlinie für den\nEntscheid waren beziehungsweise sind dabei die Kriterien von Art. 41 WRG (siehe auch den\ngleichlautenden Art. 2e Abs. 1 GNV).\n\n5. a) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht für einen Privaten kein\nAnspruch auf Erteilung einer Wasserrechtskonzession (BGE 125 II 21 E. 4a/aa,\n2C_689/2015 vom 31.03.2016 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2725; Riccardo\nJagmetti, Energierecht, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. VII, Basel 2005, Rz.\n1524). Begründet wird dies damit, dass die Gewässerhoheit, das heisst die\nöffentlichrechtliche Sachherrschaft und damit auch die Verfügungsmacht über die\nWasservorkommen, von Bundesverfassungs wegen bei den Kantonen liegt. Das\nverfügungsberechtigte Gemeinwesen kann die Wasserkraft selber nutzen oder das Recht\nzur Nutzung (mittels Konzession) anderen verleihen. Die Konzessionserteilung ist damit\nVerfügung über kantonale Hoheits- und Souveränitätsrechte (BGE 2C_689/2015 a.a.O., E.\n2.2.1; „Verfügung“ meint hier untechnisch Disposition über die entsprechenden Rechte und\nbetrifft nicht den Verfügungsbegriff im Rechtssinne, vergleiche E. 5b hernach).\nDementsprechend steht demjenigen, der die Konzession dereinst erhält, auch ein\nwohlerworbenes Recht zu (Art. 43 Abs. 1 WRG; Kraemer/Ramming, Die Konzession im\nWasser- und Energierecht, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Die Konzession, Zürich 2011, S.\n127; Riccardo Jagmetti, a.a.O., Rz. 1524). Da mit der Erteilung der Konzession über\nHoheits- und Souveränitätsrechte des Gemeinwesens verfügt wird, wird der Entscheid über\ndie Erteilung der Konzession im Wesentlichen als politischer Entscheid angesehen, der in\nder Regel einer politischen Behörde (Regierung, Parlament) obliegt und oft auch der\nVolksabstimmung unterliegt (BGE 2C_689/2015 a.a.O. E. 5.2; so auch im Kanton Uri: Art. 18\nAbs. 3 GNG). Gegen diesen im Wesentlichen politischen Entscheid der Erteilung\nbeziehungsweise Verweigerung der Konzession ist denn auch das Rechtsmittel der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. e VRPV). Der hier zur\nDiskussion stehende „Konkurrenzentscheid“ beziehungsweise „Teilentscheid im Sinne von\nArt. 41 WRG“ ist wie die Erteilung der Konzession als politischer Entscheid zu werten (so\nauch BGE 2C_689/2015 a.a.O. E. 5.2). Er ist darüber hinaus für denjenigen Konkurrenten,\nder den Vorrang erhält, als Zwischenentscheid und für den- oder diejenigen Konkurrenten\nderen Gesuche abgewiesen werden als Endentscheid zu betrachten. Vor diesem\nHintergrund stellt sich die Frage, ob ein solcher Entscheid überhaupt im Rechtsinne\nverweigert oder verzögert werden beziehungsweise ob gegen den Nichterlass eines\nentsprechenden Entscheides überhaupt eine Rechtsverweigerungs- oder\nRechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden kann.\n\n"}