{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-44_2016-08-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9212", "Checksum": "617e9a0aefc47c8d4202f041a85f3a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:33", "Checksum": "14a943294914ec71f602811000b80115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44\nRegeste:\nWasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. \n\n 3. a) In Fällen, in welchen die Zuständigkeit umstritten ist – namentlich dann, wenn\neine Partei sie bestreitet oder die Behörde sich für unzuständig hält – kann die Behörde ihre\nZuständigkeit oder Unzuständigkeit in einem Zwischenentscheid feststellen (Art. 6 Abs. 1\nVRPV). Allfällige Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden sind in gegenseitigem\nEinvernehmen zu lösen (Art. 6 Abs. 2 erster Satz VRPV). Kann keine Einigung erzielt\nwerden, so entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde (Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz\nVRPV). Nach Art. 5 Abs. 2 VRPV besteht eine Weiterleitungspflicht. Danach sind Eingaben\nan eine unzuständige Behörde, unter Mitteilung an den Absender, von Amtes wegen an die\nzuständige Behörde weiterzuleiten. Voraussetzung für eine Weiterleitung ist, dass überhaupt\ndie Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht kommt (vergleiche Markus Müller,\na.a.O., S. 20). Im Falle der Weiterleitung infolge Unzuständigkeit wird teilweise angeregt, im\nentsprechenden Entscheid auf den Terminus des Nichteintretens im Dispositiv zu verzichten\n(vergleiche Markus Müller, a.a.O., S. 19 f., anderer Meinung: Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 472).\nIm vorliegenden Fall fällte die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid wegen fehlender\nZuständigkeit. Die fehlende Zuständigkeit hat sich als korrekt erwiesen (vergleiche E. 2e\nhievor). Ein im Dispositiv so bezeichneter Nichteintretensentscheid erscheint vertretbar\n(vergleiche Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 472). Allerdings unterliess es die Vorinstanz, die\nEingabe weiterzuleiten. Um zu klären, ob dieses Vorgehen korrekt war, muss die Frage\ngeprüft werden, ob die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Betracht kommt. Als Instanz\nin Frage käme das Obergericht.\n\nb) Wie bereits ausgeführt, kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde\ngeführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert\nwird (Art. 83 Abs. 1 VRPV). Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die\nallgemeinen Verfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden (Art. 83 Abs. 2 VRPV).\nOb das Obergericht des Kantons Uri eine vorgesetzte Behörde der Vorinstanz ist, erscheint\nfraglich. Die grundsätzliche Möglichkeit, Entscheide der Vorinstanz nach Art. 54 Abs. 2 lit. a\nVRPV mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, macht das Obergericht als\nzuständige Rechtsmittelinstanz noch nicht zur vorgesetzten Behörde im Sinne einer\nAufsichtsbehörde. Es kann aber offen bleiben, ob das Obergericht im Sinne von Art. 83 Abs.\n1 VRPV eine vorgesetzte Behörde der Vorinstanz ist und somit die Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von 83 Abs. 1 VRPV gegen die Vorinstanz\nzur Verfügung steht. Denn das unrechtmässige Verweigern und Verzögern einer Verfügung\ndurch die Vorinstanz gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 VRPV ebenfalls als Verfügung, welche nach\nArt. 54 Abs. 2 lit. a VRPV mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht\nweitergezogen werden kann (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n04.04.2007, OG V 06 45, E. 1a mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz somit den Erlass einer\nVerfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann dagegen grundsätzlich beim\nObergericht Beschwerde geführt werden. Damit könnte die Verweigerung eines\nTeilentscheides im Sinne einer Vorrangeinräumung nach Art. 41 WRG durch die Vorinstanz\ngrundsätzlich einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise\nRechtsverweigerungsbeschwerde zugänglich sein. Im Übrigen gelten allerdings auch bei der\nRechtsverweigerungsbeschwerde die allgemeinen Verfahrensregeln, namentlich auch in\nBezug auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen (vergleiche BGE 5A_393/2012 vom\n13.08.2012 E. 1.2; Bosshart/Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 19 N. 44).\n\n4. a) Am 19. November 2014 hat der Landrat des Kantons Uri die Änderung der\nGewässernutzungsverordnung (Verfahren und Entscheid bei Konkurrenzsituationen)\nbeschlossen (Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 48 vom 28.11.2014, S. 1531). Dagegen wurde\ndas Referendum ergriffen. An der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 wurde die Vorlage\nangenommen (Amtsblatt a.a.O. Nr. 25 vom 19.06.2015, S. 981). Die revidierte\nGewässernutzungsverordnung trat rückwirkend per 1. Januar 2015 in Kraft. Das\nBundesgericht hat eine gegen die revidierte Gewässernutzungverordnung gerichtete\nBeschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten mit Entscheid vom 31. März 2016\n(2C_689/2015) abgewiesen.\n\n"}