{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-44_2016-08-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9212", "Checksum": "617e9a0aefc47c8d4202f041a85f3a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:33", "Checksum": "14a943294914ec71f602811000b80115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44\nRegeste:\nWasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. \n\n d) Im Grunde ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz unbestritten,\ndass es die Vorinstanz ist, welche den erstrebten Teilentscheid im Sinne von Art. 41 WRG\n(„Konkurrenzentscheid“ nach Art. 2e der revidierten Gewässernutzungsverordnung [GNV,\nRB 40.4105], vergleiche hierzu E. 4b hernach) zu erlassen beziehungsweise dem Landrat\neinen entsprechenden Antrag zu stellen hätte (angefochtener Entscheid, E. 2.2 f.;\nBeschwerde a.a.O., S. 18 Ziff. 21). Die Beschwerdeführerin will indes aus dem Grundsatz\nvon Treu und Glauben ableiten, dass die Baudirektion beziehungsweise das Amt für Energie\nzuständig sei. Die Beschwerdeführerin scheint daraus folgern zu wollen, dass damit die\nVorinstanz als vorgesetzte Behörde zu gelten hätte. Der Einwand ist unbehelflich: Wie die\nVorinstanz zutreffend ausführt und worauf verwiesen werden kann, liegt der Tätigkeit der\nBaudirektion beziehungsweise des Amtes für Energie im Konzessionsverfahren lediglich\neine Aufgabendelegation, nicht aber eine Kompetenzdelegation zugrunde (angefochtener\nEntscheid, E. 2.2 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich\n2016, Rz. 1630 f.). Das heisst, dass das Handeln der Baudirektion beziehungsweise des\nAmtes für Energie im Konzessionsverfahren jeweils im Namen der Vorinstanz erfolgt (Art. 18\nAbs. 3, Art. 48 Gewässernutzungsgesetz [GNG, RB 40.4101] i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 10\nAbs. 2 GNV und Art. 28 lit. c Reglement über die Organisation der Regierungs- und der\nVerwaltungstätigkeit [Organisationsreglement, ORR, RB 2.3322]). Damit ist es die Vorinstanz\n(handelnd durch die Baudirektion beziehungsweise das Amt für Energie), welche das\nKonzessionsverfahren leitet und es ist am Ende des Verfahrens ebenfalls die Vorinstanz,\nwelche kompetent ist, den fraglichen Konkurrenzentscheid zu treffen oder das Geschäft dem\nLandrat zu unterbreiten (Art. 2e Abs. 5 GNV). Die Vorinstanz kann damit aber nicht als\nvorgesetzte Behörde im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV gelten. Ebenso kann die Vorinstanz\n– unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Verfügung vorliegt – auch nicht\nRechtmittelinstanz gegen die mit Schreiben der Baudirektion vom 3. Oktober 2014\nmitgeteilte Sistierung des Konzessionsverfahrens sein. Die Vorinstanz kann nicht eine\nVerfahrenshandlung überprüfen, die sie letztlich selber getroffen hat. Es ergibt sich auch kein\nWiderspruch zur vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmung im Reglement über die\nKoordination im Verwaltungsverfahren (RB 2.3323), im Gegenteil: Gemäss dessen Anhang\nnach Art. 4 ist gemäss Ziff. 3 für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen im\nZusammenhang mit der Gewässernutzung das Konzessionsverfahren das Leitverfahren und\nder Regierungsrat (Vorinstanz) die Leitbehörde. Ebenso handelt der Regierungsrat, wie\nausgeführt, im Rahmen des Konzessionsverfahrens durch die Baudirektion selber. Ein\nWiderspruch ist somit nicht ersichtlich. Bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben\nergibt sich ferner, dass die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2013\ndarauf hingewiesen hat, dass eine Aufgaben- und nicht eine Kompetenzdelegation vorliegt\n(vergleiche RRB Nr. 2013-609 vom 15.10.2013 E. 1.2 und E. 6). Obwohl vom Obergericht in\nder Folge offen gelassen, hielt auch dieses fest, es sei mit Blick auf die Einheit des\nVerfahrens naheliegend, dass die Baudirektion bloss im Namen der Vorinstanz gehandelt\nhabe (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 24.01.2014, OG V 13 52, E. 1c). Der\nBeschwerdeführerin musste die Problematik der Aufgaben- beziehungsweise\nKompetenzdelegation also bewusst sein. Inwiefern eine Verletzung des Grundsatzes von\nTreu und Glauben vorliegen sollte, erschliesst sich dem Obergericht unter diesen\nUmständen nicht. Damit kann letztlich offen bleiben, inwiefern eine allfällige Verletzung des\nGrundsatzes von Treu und Glauben angesichts des zwingenden Charakters der\nZuständigkeitsordnung überhaupt eine (abweichende) Zuständigkeit begründen könnte.\n\ne) Es ergibt sich als Zwischenfazit, dass die Vorinstanz für die Behandlung der\neingereichten Beschwerde nicht zuständig ist. Dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung\nvornahm, erweist sich somit als korrekt. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid überdies\nrechtsgenüglich. Namentlich hat sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich\nauseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr\nkann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 88 E.\n4.1). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (entgegen\nBeschwerde a.a.O., S. 20 Ziff. 22). Fraglich ist, ob es die Vorinstanz bei einem\nNichteintretensentscheid bewenden lassen konnte.\n\n"}