{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-44_2016-08-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9212", "Checksum": "617e9a0aefc47c8d4202f041a85f3a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:33", "Checksum": "14a943294914ec71f602811000b80115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44\nRegeste:\nWasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. \n\n a) Die Vorinstanz hat erwogen, Anfechtungsobjekt der\nRechtsverzögerungsbeschwerde könne lediglich der Nichterlass beziehungsweise\nverzögerte Erlass eines Teilentscheids im Sinne von Art. 41 Bundesgesetz über die\nNutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz [WRG, SR 721.80]) sein\n(angefochtener Entscheid, E. 1.4). Es sei zu prüfen, ob der Regierungsrat als vorgesetzte\nBehörde im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV gelte und deshalb als Beschwerdeinstanz für die\nBeurteilung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig sei\n(angefochtener Entscheid, E. 2). Zuständig für die Erteilung einer Konzession zur Nutzung\nder Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers sei entsprechend der konzedierten\nBrutto-Wasserkraft oder Pumpleistung der Landrat oder der Regierungsrat. Ungeachtet\ndessen, ob die bis zum 31. Dezember 2014 oder die ab 1. Januar 2015 geltende (revidierte)\nGewässernutzungsverordnung anwendbar sei, sei damals wie heute der Regierungsrat\nzuständig (gewesen), den den Hauptentscheid vorwegnehmenden Teilentscheid im Sinne\nvon Art. 41 WRG zu treffen beziehungsweise den entsprechenden Bericht und Antrag an\nden Landrat zu erarbeiten. Damit könne der Regierungsrat nicht gleichzeitig als vorgesetzte\nBehörde beziehungsweise Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 83 Abs. 1 VRPV gelten,\nweshalb er für die Behandlung der Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsbeschwerde nicht zuständig sei (angefochtener Entscheid, E. 2.3).\n\nb) Die Beschwerdeführerin führt dazu im Wesentlichen aus, die gesetzliche\nRegelung über die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen und der entsprechenden\nVerfahrensführung sei im Kanton Uri unübersichtlich und zum Teil widersprüchlich\n(Beschwerde a.a.O., S. 19 Ziff. 22). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem\nbisherigen Verhalten der Baudirektion sei zu folgern, dass die Baudirektion – entgegen der\nAuffassung der Vorinstanz – für den Erlass eines Teilentscheids im Sinne von Art. 41 WRG\nzuständig sei. Es spreche mit Blick auf die verfahrensleitende Verfügung der Baudirektion\nvom 17. April 2013 klar dafür, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen\nkonnte und durfte, dass die Baudirektion auch für die Erteilung des Teilentscheids oder\nentsprechender Antragstellung zuständig sei (Beschwerde a.a.O., S. 19 Ziff. 22).\n\nc) Mit der Zuständigkeitsordnung legt die Gesetzgebung fest, welche Behörde sich\nmit einer bestimmten Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizangelegenheit zu befassen hat.\nDie gesetzliche Zuständigkeitsordnung hat zwingenden Charakter (Markus Müller, a.a.O., S.\n14; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003,\nRz. 466). Eine Bejahung der Zuständigkeit setzt voraus, dass diese kumulativ in örtlicher,\nsachlicher und funktioneller Hinsicht gegeben ist. Fehlt es an der Zuständigkeit kann die\nangerufene Instanz die Sache nicht materiell behandeln (vergleiche Cavelti/Vögeli, a.a.O.,\nRz. 469 f.). Nach Art. 83 Abs. 1 VRPV kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit\nBeschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert\noder verzögert wird. Damit ist e contrario ausgeschlossen, dass bei derjenigen Behörde die\nRechtsverweigerung geltend gemacht werden kann, welche für den Erlass der Verfügung\nzuständig wäre.\n\n"}