{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-08-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG-V-15-44_2016-08-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9212", "Checksum": "617e9a0aefc47c8d4202f041a85f3a14"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG V 15 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:33", "Checksum": "14a943294914ec71f602811000b80115", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.08.2016 2016_OG V 15 44\nRegeste:\nWasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e, Art. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV. \n\nWasserrecht. Art. 41 WRG. Art. 18 Abs. 3, Art. 48 GNG. Art. 2 Abs. 1, Art. 2c-2e,\nArt. 10 Abs. 2 GNV. Art. 55 Abs. 1 lit. e und Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 VRPV.\nVergabe einer Wasserrechtskonzession. Konkurrenzentscheid.\nRechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung. Das Handeln der Baudirektion\nim Konzessionsverfahren erfolgt im Namen des Regierungsrates. Es liegt eine\nAufgaben- und nicht eine Kompetenzdelegation vor. Es ist auch der\nRegierungsrat, welcher in einer Konkurrenzsituation im Verfahren der Vergabe\neiner Wasserrechtskonzession den Entscheid trifft, welchem Bewerber der\nVorzug gebührt und welche Bewerber abgewiesen werden\n(„Konkurrenzentscheid“). Der Regierungsrat kann damit nicht als vorgesetzte\nBehörde gelten, bei der eine Rechtsverweigerungs- und\nRechtsverzögerungsbeschwerde wegen Nichterlasses des\nKonkurrenzentscheides erhoben werden könnte. Die Konzessionserteilung ist\nDisposition über kantonale Hoheits- und Souveränitätsrechte. Für einen\nPrivaten besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Wasserrechtskonzession.\nEs handelt sich bei der Konzessionsvergabe um einen politischen Entscheid,\ngegen den das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht\nzulässig ist. Der Konkurrenzentscheid ist ebenfalls als politischer Entscheid zu\nwerten. Mit dem Konkurrenzentscheid verbessert der bevorzugte Bewerber\nlediglich seine Anwärterposition auf Verleihung des Wasserrechts. Indem\nRechte und Pflichten erst in Aussicht gestellt, aber nicht begründet, geändert\noder aufgehoben werden, mangelt es dem Konkurrenzentscheid an einem\nkonstitutiven Verfügungselement. Für die abgewiesenen Bewerber ergibt sich\neine Verweigerung der Konzession. Den abgewiesenen Bewerbern wird ein\nRecht verweigert, das sie nie hatten; somit werden ebenfalls keine Rechte und\nPflichten begründet, geändert oder aufgehoben. Der Konkurrenzentscheid ist\nkeine Verfügung im Rechtssinne und der Nichterlass eines solchen Entscheids\neiner Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht\nzugänglich. Die allgemeinen Beschwerdevoraussetzungen sind bei der\nRechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde überdies anhand\ndes Entscheides zu beurteilen, den die Behörde angeblich zu Unrecht\nverzögert. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den\nKonkurrenzentscheid ist ausgeschlossen. Damit auch Ausschluss der\nRechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde und Nichteintreten auf die\nRechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde.\n\nObergericht, 26. August 2016, OG V 15 44\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Bevor die Beschwerdesache in materieller Hinsicht geprüft werden kann, muss\nfestgestellt sein, dass sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen – auch\nProzessvoraussetzungen genannt – vorliegen (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.],\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014,\nVorbem. zu §§ 19 - 28a N. 50). Ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind,\nist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu untersuchen (Fritz\nGygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Die Prüfung des\nVorliegens der Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amtes wegen schliesst die Prüfung,\nob auch betreffend den vorinstanzlichen Entscheid die Sachentscheidungsvoraussetzungen\nvorgelegen haben, mit ein. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer\nSachentscheidungsvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid\naufzuheben (BGE 122 V 373 E. 1; Martin Bertschi, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19 - 28a N. 57).\nHat sie einen Nichteintretensentscheid gefällt, obwohl die\nSachentscheidungsvoraussetzungen gegeben gewesen wären, so ist der Entscheid\nebenfalls aufzuheben und grundsätzlich an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung\nzurückzuweisen (Martin Bertschi, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19 - 28a N. 58, Markus Müller,\nBernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 208).\n\nb) Vorab ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die\nErledigung von Aufsichtsbeschwerden nicht zulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. f VRPV). Soweit\ndie Beschwerdeführerin dafürhält, die Vorinstanz hätte auf ihre Aufsichtsbeschwerde\neintreten müssen (Beschwerde vom 15.09.2015, S. 11 Ziff.10), ist darauf nicht einzutreten.\n\n2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid infolge\nfehlender Zuständigkeit gefällt. In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Auffassung\nder Vorinstanz, sie sei nicht zuständig, korrekt ist. Sollte dies verneint werden, wäre die\nSache – unter der Voraussetzung, dass die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen der\nvorliegenden Beschwerde erfüllt sind – unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an\ndie Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.\n\n"}