Die vorinstanzliche Gebühr bewegt sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens. Der Vorinstanz steht bei der Bemessung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu. Inwiefern sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Gebühr ausserhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenpflicht als solche ist nicht bestritten. Damit ist die Kostenfestlegung und -liquidation im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden.