201 Abs. 1 StG). Werden für zwei Steuerjahre zwei Einsprachen erhoben, hat die Vorinstanz mit voller Kognition somit zwei Steuerjahre zu prüfen. Sie hat damit Aufwand für zwei Steuerjahre und nicht nur für eines, weshalb sie auch entsprechend Gebühren erheben darf. Ob die relevante Fragestellung in beiden Jahren ähnlich gelagert ist, ändert daran nichts. Die von der Vorinstanz zu erhebende Gebühr hat sich im Rahmen von Fr. 30.-- bis 4‘000.-- zu bewegen (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 3 Abs. 1 Gebührenverordnung [RB 3.2512] i.V.m. Art. 6 Gebührenreglement [RB 3.2521] und Art. 203 Abs. 3 StG). Die vorinstanzliche Gebühr bewegt sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens.