4. Die Beschwerdeführer bemängeln schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Es sei gegen die Veranlagungen der Jahre 2012 und 2013 Einsprache erhoben worden. Die Einsprachen seien beide abgewiesen worden. Die Begründung sei bei beiden Einspracheentscheiden identisch. Trotz unterschiedlichem Aufwand seien für beide Entscheide gleich hohe Kosten von Fr. 150.-- erhoben worden. Dies widerspreche dem „Verursacher- und Kostendeckungsprinzip“. Den Beschwerdeführern ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 DBG; Art. 201 Abs. 1 StG).