Überdies ist es an den Beschwerdeführern den Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen zu erbringen; diese haben die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, was vorliegend nicht geschieht (vergleiche BGE 2C_966/2015 vom 18.07.2016 E. 2.3, zur Publikation bestimmt). Es ist somit weder dargetan noch belegt, dass die geltend gemachten Kosten in irgendeiner Art Gewinnungskosten darstellen könnten. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Gewinnungskosten als unbegründet.