Inwiefern es sich um für die Erzielung von Einkünften notwendige Aufwendungen (Art. 9 Abs. 1 StHG) handeln sollte, wird nicht dargetan. Es ist lediglich von der Erstreitung einer Rente die Rede, später, in der Replik, wird ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch „gegenüber der SUVA“ erwähnt, ohne die Hintergründe dieser Erstreitung oder des „Anspruchs“ auch nur ansatzweise zu substantiieren. Soweit ferner auf die an die Beschwerdeführer fliessenden AHV-Renten Bezug genommen werden soll, ist zu konstatieren, dass es sich hierbei um gewöhnliche Altersrenten handelt, die nicht erstritten werden mussten.