c) Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beschränken sich darauf, das Vorgehen der Vorinstanz in allgemeiner Weise zu kritisieren. Sie zitieren eine Kommentarstelle und eine Wegleitung aus dem Jahr 2003. Schliesslich vertreten sie die Auffassung, dass die „Gerichts- und Anwaltskosten“ beziehungsweise „Anwalts- und Gutachterkosten“ als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien. Aus der Beschwerde ist indes nirgends ersichtlich, worauf sich die geltend gemachten Gewinnungskosten beziehen sollen. Inwiefern es sich um für die Erzielung von Einkünften notwendige Aufwendungen (Art. 9 Abs. 1 StHG) handeln sollte, wird nicht dargetan.