b) Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer offenbar einen Betrag von Fr. 4‘007.-- von den steuerbaren Einkünften abgezogen haben wollen. Dabei soll es sich um Kosten eines Prof. Dr. iur. RA Hardy Landolt sowie eines Prof. Dr. Klaus Norpoth für ein medizinisches Gutachten handeln. Diese Kosten (Fr. 4‘007.--) seien nach Auffassung der Beschwerdeführer als Gewinnungskosten für die Erstreitung allfälliger zukünftiger Renteneinkünfte zum Abzug zuzulassen. Die Vorinstanz verweigert den Abzug.