d) Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 205 Abs. 1 StG) sowie die Formvorschriften hinsichtlich der Frage der Gewinnungskosten und der vorinstanzlichen Kostenliquidation (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 205 Abs. 2 StG) wurden eingehalten. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist teilweise einzutreten. e) Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 205 Abs. 3 StG).