b) Vorliegend beanstanden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer den von der Vorinstanz nur teilweise berücksichtigten Abzug von Krankheitskosten. Diese seien gemäss Selbstdeklaration in vollem Umfange zuzulassen. In der Beschwerdeschrift finden sich unter dem Titel „Krankheitskosten“ einzig kurze Ausführungen zum Gewinnungskostenbegriff. Letzterer ist vom Begriff der Krankheitskosten zu unterscheiden, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde an der Sache vorbei gehen. Darüber hinaus wird die Auffassung der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort begründet.