, Zürich 2014, § 23 N. 23). Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Auf Begehren ohne Begründung wird nicht eingetreten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG).