52 N. 13). Das Ansetzen einer Nachfrist kann demgegenüber unterbleiben, falls der Beschwerdeführer oder dessen Vertreter bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift einreichen, um sich so eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn der steuerpflichtigen Person kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 31 zu Art. 140 mit Hinweisen). Antrag und Begründung müssen ferner aus der Beschwerdeschrift selber hervorgehen (Richner/Frei /Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 40 zu Art. 140).