2. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 205 Abs. 2 StG). Das Institut der Verbesserungsfrist bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können (Richner/Frei /Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009 N. 31 zu Art. 140; André Moser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 52 N. 13).