Antrag und Begründung müssen aus der Beschwerdeschrift selber hervorgehen. Eine unbegründete und damit formell ungenügende Rechtsschrift einer anwaltlich vertretenen Partei soll nicht im nachfolgenden Schriftenwechsel ergänzt werden können. Im konkreten Fall wurde die Beschwerde in Bezug auf die Krankheitskosten von der anwaltlich vertretenen Partei erst im Schriftenwechsel begründet. Nichteintreten. Bezüglich der Gewinnungskosten wird nicht substantiiert dargelegt, worauf sich die geltend gemachten Gewinnungskosten beziehen sollen. Inwiefern es sich um für die Erzielung von Einkünften notwendige Aufwendungen handeln sollte, wird nicht dargetan.