Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 140 Abs. 2 DBG. Art. 205 Abs. 2 StG. Art. 9 Abs. 1 StHG. Krankheitskosten. Gewinnungskosten. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Das Institut der Verbesserungsfrist bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können. Antrag und Begründung müssen aus der Beschwerdeschrift selber hervorgehen.